Harald_Wieser_Portrait

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Harald Wieser

Donnerstag, 30. Juni 2011

Vom Umgang mit dem Afa-Problem beim Share-Deal

Asset-Deal, Share-Deal oder  raus aus der GmbH mit anschließendem Verkauf eines Einzelunternehmen?


Für den Käufer von Anteilen an einer GmbH (Share-Deal) besteht eines der Kernprobleme darin, dass er den Kaufpreis zunächst nicht steuermindernd verwerten kann. Das geht meist erst sehr viel später, nämlich wenn er selbst die Anteile wieder verkauft. Für ihn ist es deshalb besser, den Betrieb mit den einzelnen Wirtschaftsgütern aus der GmbH herauszukaufen (Asset-Deal). Sofern abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter dabei sind, z.B. Anlagen, Geschäftswert, etc., wird seine Steuerbelastung der nächsten Jahre unmittelbar gemindert.

Für den Verkäufer verhält es sich genau umgekehrt. Bei einem Share-Deal zahlt er auf den Veräußerungsgewinn im Rahmen des sogenannten Teileinkünfteverfahrens gut 25% Einkommensteuer. Daneben hat er sich auch gleich die GmbH vom Hals geschafft. Umfangreiche Nacharbeiten sind nicht mehr notwendig.

Ein Asset-Deal ist für ihn viel teurer. Er muss zunächst die Veräußerungsgewinne der einzelnen Wirtschaftsgüter auf der Unternehmensebene mit gut 30%  (KSt + GewSt) versteuern. Falls er keine weitere Verwendung für die GmbH hat, müssen jetzt noch zwei Dinge erledigt werden: Zuerst muss er den Veräußerungsgewinn an sich selbst ausschütten. Darauf wird noch einmal Einkommensteuer von rd. 17,5% fällig, so dass ihm am Ende von dem, was ihm der Käufer gezahlt hat, nur noch etwa 52% verbleiben. Dann muss noch die GmbH liquidiert werden. Das ist mit Folgekosten und Aufwand verbunden und zieht sich noch eine ganze Zeit lang hin. Schlussendlich ist auch die zivilrechtliche Haftungslage für ihn beim Share-Deal günstiger.

Ein klug beratener Käufer kennt natürlich die Präferenzen des Verkäufers und vor allem auch die eigenen steuerlichen Interesse. Er wird deshalb versuchen, einen veritablen Preisabschlag zu fordern, wenn er einem Share-Deal zustimmen soll. Wie könnte er vorgehen? Vielleicht wird er geschickter Weise aus Sicht des Verkäufers argumentieren. Er verhandelt also nicht über den eigenen Steuernachteil, sondern über den Steuervorteil des Verkäufers. Der Vorteil des Share-Deals beträgt 20%-Punkte, bei einem Veräußerungsgewinn von beispielsweise 1 Mio. Euro also immerhin 200.000 Euro. Der Käufer könnte gewissermaßen heuristisch, also per Daumenpeilung, eine hälftige Teilung dieses Steuervorteils vorschlagen und eine Kaufpreisminderung von 100.000 Euro anvisieren.

Ein klug beratener Verkäufer hingegen könnte die folgende Gestaltung erwägen: Wenn er dem Käufer gäbe, was dieser gerne hätte – direkte Abschreibungsmöglichkeiten für seinen Kaufpreis – wäre seine Verhandlungsposition deutlich besser. Er müsste keine Preiszugeständnisse machen. Würde er seine GmbH in ein Einzelunternehmen (oder eine Personengesellschaft) umwandeln und dieses dann verkauften, käme dies steuerliche einem Asset-Deal gleich. Wie würde sich das auf seine eigene steuerliche Situation auswirken?

Eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen läßt sich meist so gestalten, dass keine stillen Reserven durch den Umwandlungsvorgang versteuert werden. Bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens kann ein Verkäufer sogar einen Freibetrag und den halben Steuersatz gem. §§ 16, 34 EStG beanspruchen. Dazu müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, deren wesentlichste das Erreichen des 55ten Lebensjahres ist. Der Unternehmensverkauf ist allerdings nach dieser Umwandlung in einem Zeitraum von 5 Jahren voll gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer ist zwar bei Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften auf die Einkommensteuer anrechenbar, wirkt also lediglich wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer; nach dieser Umwandlung ausnahmsweise aber leider nicht. Dennoch, im Endeffekt verbleiben aus dem Kaufpreis nach Steuern beim Verkäufer immerhin knapp 60% als Vermögenszuwachs. Das kann, abhängig von der absoluten Höhe des Veräußerungsgewinns, aber auch deutlich mehr sein.

Man sieht also, knapp die Hälfte des Weges vom Asset- zum Share-Deal ist aus steuerlicher Sicht des Käufers durch diese Maßnahme zurückgelegt worden. Bezogen auf einen Kaufpreis von 1 Mio. Euro sind das 65.000 Euro, die der Fiskus beisteuert. Über die restliche Differenz kann man immer noch verhandeln.
 

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