Harald_Wieser_Portrait

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Harald Wieser

Donnerstag, 24. Februar 2011

Pensionszusagen bei Unternehmensveräußerungen

Zur Sanierung bzw. Entsorgung von Pensionszusagen

                                         
Pensionszusagen stellen bei Unternehmensveräußerungen von GmbH meist ein größeres Hindernis dar. Der Käufer fürchtet die Langlebigkeit des Verkäufers und wäre über ein baldiges Ableben des Verkäufers nicht wirklich traurig. Der Verkäufer sorgt sich dagegen, der Käufer könne im Lauf der Jahre Mittel und Wege finden sich der sich der Pensionsverpflichtung zu entledigen. Verschärft wird das Problem häufig dadurch, dass in der Vergangenheit zu wenig gespart wurde und nicht genügend Mittel zur Bezahlung der Pension zur Verfügung stehen. Die Fachleute sprechen von mangelnder Ausfinanzierung der Zusage.

So wie die Versicherer einst Initiatioren von Pensionszusagen waren - "Sie finanziert sich dank der Steuerersparnis fast von selbst" -, so bieten sie sich nun wieder als Sanierer an. Ihre Lösung: „Schließen Sie einfach eine neue Versicherung ab!“ Tatsächlich aber ist die Sanierung von Pensionszusagen von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und kaum ein Fall ist wie der andere. Im Steuerrecht jedenfalls gehört sie mit zum Anspruchsvollsten was es gibt. Es gibt eine Reihe von Lösungsmöglichkeiten, die ich hier kurz skizzieren möchte.

Besteht kein Zeitdruck, ist also der Zeitpunkt des Pensionsbeginn noch fern, kann die  Sparleistung erhöht werden oder die Höhe der Zusage abgesenkt werden. In der Praxis trifft man jedoch weit häufiger auf die Fälle, das das Unternehmen oder Anteile daran konkret verkauft werden soll und keine lange Vorbereitung möglich ist. Diese Fälle sollen hier diskutiert werden und zwar weiter einschränkend auch nur die Situation, in der der Käufer die Übernahme der Pensionsverpflichtung komplett ablehnt.

Im Wesentlichen kommen die folgenden Varianten in Frage: (1) Unternehmensverkauf im Wege eines Asset-Deals, (2) Auslagerung der Pensionsverpflichtung auf eine Unterstützungskasse oder Pensionsfonds, (3) Auslagerung auf eine Schwester-Gesellschaft und (4) vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Pensionszusage. Ein weiterer, sehr interessanter Lösungsweg, der in besonderen Fällen auf Kosten des Finanzamts geht, soll an dieser Stelle nicht diskutiert werden.

Zu (1): Bei einem Asset-Deal werden nicht die Gesellschaftsanteile am Unternehmen verkauft, sondern nur der Betrieb als solcher. Die Anteile und damit die Rest-GmbH verbleiben beim Verkäufer. Für den Käufer ist das eine saubere Lösung. Die Parteien können –  mit gewissen Einschränkungen – frei vereinbaren, welche Vermögensgegenstände und welche Verpflichtungen übertragen werden. Die Pensionsverpflichtung kann beim Verkäufer verbleiben, der nun selber sehen muss, wie seine GmbH in der Zukunft ihre Verpflichtungen erfüllt. Immerhin stehen der GmbH die Mittel aus der Rückdeckungsversicherung und dem Kaufpreis zur Zahlung der Pension zur Verfügung. Ob diese letztendlich dazu ausreichen, steht auf einem anderen Blatt. Diese Variante ist aber aus Sicht des Verkäufers aus einem anderen Grund äußerst unattraktiv: ein Asset-Deal führt gegenüber einem Share-Deal zu einer viel höheren Steuerbelastung. Der Unterschied beträgt immerhin 30% bezogen auf den Unternehmenswert. Näheres dazu können Sie im Blog-Beitrag vom Dezember nachlesen. Nachteilig ist auch, dass der Verkäufer die GmbH so lange fortführen muss, wie die Pension läuft.

Zu (2): Das ist die Lösung, die von den Versicherungen empfohlen wird. Wer im Internet stöbert, bekommt dazu die meisten Informationen. Bei dieser Variante wird die Pensionsverpflichtung auf eine Versicherung ausgelagert. Die Versicherung will Geld sehen: Die gesamte Zusage muss sofort und vollständig ausfinanziert werden. Bei den Renditen, die Versicherungen gegenwärtig bieten, sind das enorme Beträge. Eine bestehende Rückdeckungsversicherung kann auch nicht auf den neuen Versicherungsvertrag übertragen, sondern muss gekündigt werden. Die Einzahlung in die Unterstützungskasse kann bei der GmbH auch nicht sofort steuerlich abgesetzt werden. Alles in allem eine sehr, sehr teure Lösung. Die Versicherung übernimmt aber im Gegenzug alle Risiken und stellt die lebenslange Zahlung sicher. Die GmbH wird von der Verpflichtung frei und kann problemlos verkauft werden.

Zu (3): Die Pensionsverpflichtung nebst Rückdeckungsversicherung wird auf eine eigene Rentner-GmbH (also eine Schwester-Gesellschaft) ausgelagert. Zivilrechtlich erfolgt das zweckmäßiger Weise im Wege einer Abspaltung. Diese Lösung ist zivil- und steuerrechtlich äußerst anspruchsvoll und kann nur von Rechtsanwälten und Steuerberatern mit entsprechendem Know-How durchgeführt werden. Die Rentner-GmbH als Übernehmerin muss die Kapitalaufbringungsvorschriften beachten, was eine konzertierte Aktion mit der Bank erfordert. Im Ergebnis wird die zu verkaufende GmbH von der Pensionsverpflichtung frei und kann ebenfalls problemlos verkauft werden. Bei dieser Variante ist zwar keine sofortige Ausfinanzierung erforderlich, die Gesamtmittel des Verkäufers sollten aber doch auf Dauer ausreichen, die Pension zu bedienen. Denkbar ist noch die Auslagerung auf eine Schwester-GmbH & Co. KG. Ausführungen dazu sprengen aber den Umfang eines Blog-Eintrags und sind auch nur in Sonderfällen sinnvoll.

Zu (4) Auf den ersten Blick erscheint ein Teilverzicht als der Königsweg. Teilverzicht deshalb, weil der Verkäufer sich eine Abfindung in Höhe der Rückdeckungsversicherung auszahlen lässt und nur auf den Restbetrag der Pensionszusage verzichtet.  Allerdings führt dies zu gravierenden steuerlichen Auswirkungen. Abhängig von der konkreten Situation kann das entweder gewinnerhöhender Ertrag bei der GmbH oder eine lohnsteuerpflichtige sog. verdeckte Einlage darstellen. Zu Letzterem: Die GmbH erhält ein Vermögensvorteil, wenn Sie von der Verpflichtung frei wird, die Pension zahlen zu müssen. Weil dieser Vermögensvorteil nicht im Rahmen einer offiziellen Kapitalerhöhung zugeführt wird, bezeichnet man das als verdeckte Einlage. Damit der Gesellschafter diese verdeckte Einlage erbringen kann, muss er ihm erst einmal zugeflossen sein (Man kann nicht auf etwas verzichten, das man nicht hat). Dieser Zufluss löst Lohnsteuer aus. Die verdeckte Einlage führt zwar zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, die beim Verkauf abgesetzt werden können, unterm Strich bleibt doch aber eine erhebliche steuerliche Belastung übrig.

Maßgeblich für die Auswahl eines Lösungsweges sind im Wesentlichen diese Kriterien: Welche Restriktionen gibt der Käufer vor? Gibt es bereits eine Grundsicherung für den Verkäufer, die sein Langlebigkeitsrisiko abdeckt? Welche Spielräume ermöglichen die finanziellen Verhältnisse des Verkäufers unter Berücksichtigung des Kaufpreises für das Unternehmen?

Damit wird klar, dass der konkrete Lösungsweg in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausgangssituation ausgewählt werden muss. Ein Pauschalrezept gibt es nicht.