Nun ja…, in Deutschland werden jedes Jahr tausende von GmbH verkauft und die absolut berechtigten Fragen des Unternehmensberaters stellen sich jedes Mal aufs Neue. Selbstverständlich gibt es Standardlösungen und die möchte ich - wie immer kurz, prägnant und auf das Wesentliche reduziert - an dieser Stelle wiedergeben.
Wenn Sie die Anteile als Privatpersonen kaufen, können Sie die Anschaffungskosten der Anteile an der Kapitalgesellschaft (GmbH) nicht abschreiben. GmbHs als Käufer können das nur in besonderen Ausnahmefällen tun. Die Anschaffungskosten können erst beim Verkauf der Anteile gegen den Verkaufspreis gegengerechnet werden. Wenn ein langer Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf liegt, kann sich die Inflation unangenehm bemerkbar machen, da sie den Kaufpreis faktisch entwertet.
Kaufen Sie hingegen ein Einzelunternehmen oder einen Anteil an einer Personengesellschaft, können Sie die Kosten übrigens sehr wohl abschreiben. Ein klarer Vorteil für den Käufer.
Das funktioniert nur, wenn Sie nicht die Anteile an der GmbH, sondern die Wirtschaftsgüter aus der GmbH - ggf. unter Übernahme der Schulden - direkt kaufen. Die GmbH bleibt dann als Hülle beim Verkäufer zurück. Das nennt man einen Asset-Deal. Die einzelnen Wirtschaftsgüter einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwert können abgeschrieben werden. An einem Asset-Deal wird aber der Verkäufer meist kein Interesse haben, da diese Variante zu einer höheren Steuerbelastung bei ihm führt. Für ihn ist es auch bequemer die GmbH komplett zu verkaufen und sich nicht nach einem Asset-Deal noch mit der Liquidation der GmbH beschäftigen zu müssen. Möglicherweise muss der Käufer also den Kaufpreis erhöhen, um einen Asset-Deal zu erreichen.
Es kommt darauf an, wer die Anteile kauft. Kaufen Sie die Anteile als Privatperson, oder z.B. im Rahmen eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG), dann können Sie die Zinsen zwar nicht immer, aber in aller Regel zu 60% bei der Einkommensteuer abziehen.
Die Zinsen können zu 100% abgezogen werden, wenn eine GmbH die Anteile kauft. Es taucht dann aber ein Folgeproblem auf, wenn es sich bei der zweiten GmbH um eine reine Beteiligungsgesellschaft, bzw. Holding handelt, die selbst kein aktives Geschäft betreibt: Die Beteiligungsgesellschaft hat ja dann im Wesentlichen nur Einnahmen aus der Gewinnausschüttung der gekauften Tochter-GmbH. Diese Gewinnausschüttungen sind bei der Beteiligungsgesellschaft fast steuerfrei. Die Zinsen aus dem Darlehen führen deshalb zu einem sich ständig vergrößernden steuerlichen Verlust, der so ohne weiteres nicht verwertet werden kann. Eine Verrechnung dieses Verlustes mit den Gewinnen der Tochter-GmbH kann aber erreicht werden. Dazu schließen beide Gesellschaften einen sog. Gewinnabführungsvertrag ab. Es entsteht gewissermaßen eine Konzernverbindung. Diese Konstruktion ist mit einem gewissen Aufwand verbunden und deshalb nur bei größeren Volumina sinnvoll.
Dann müssen Sie zu dem sog. Debt-Push-Down-Modell greifen. Das geht so: Es wird eine zweite GmbH gegründet, die den Kredit für den Unternehmenskauf aufnimmt. Diese zweite GmbH kauft dann die Ziel-GmbH. Es entsteht also ein Mutter-Tochter-Verhältnis. Anschließend werden beide GmbH mit einander zu einer einzigen GmbH verschmolzen (Up-Stream- oder Down-Stream-Merger). Aktiver Geschäftsbetrieb und Schulden sind damit in einer einzigen GmbH vereint. Damit liegen die Schulden nicht mehr außerhalb, sondern direkt in der GmbH und - voila - die Zinsen können in voller Höhe direkt von den Gewinnen der Zielgesellschaft abgezogen werden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen