Harald_Wieser_Portrait

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Harald Wieser

Donnerstag, 30. Dezember 2010

So werden Kapital- und Personengesellschaften besteuert

Kapitalgesellschaften

Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft erfolgt nach dem sog. Intransparenzprinzip. Die KapG ist aus Sicht der Besteuerung eines Gesellschafters „undurchsichtig“. Die KapG selbst ist das Besteuerungsobjekt. Besteuert wird in zwei Stufen: einmal bei der Gewinnentstehung auf Ebene der GmbH mit rd. 30%. Der verbleibende Restgewinn von 70% kann ausgeschüttet werden. Die zweite Stufe ist nun die Abgeltungsteuer von 25% auf diese Gewinnausschüttung. Bezogen auf den Gewinn beträgt die Abgeltungsteuer also 70% x 25% = 17,5%. Die gesamte Steuerbelastung beider Stufen zusammen beträgt deshalb 47,5%.


Die Besteuerung der zweiten Stufe kann man übrigens zwar nicht umgehen, aber zeitlich hinausschieben und zwar prinzipiell so lange wie man will.
Gehälter werden mit rd. 42% besteuert. Im Regelfall sind Gesellschafter auch als Geschäftsführer tätig. So kann die steuerliche Gesamtbelastung etwas gemindert werden kann.

Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) und Einzelunternehmen

Eine Aufspaltung in Gewinnentstehung und -verwendung erfolgt hier nicht. Die Gesellschaft ist transparent, also aus Besteuerungssicht „durchsichtig“. Nur der Gesellschafter zählt. Das gilt selbst teilweise für die Gewerbesteuer, die ja an den Betrieb gebunden ist. Der Gewinn wird in voller Höhe unabhängig von der Verwendung besteuert.

Auf den Gewinn wird direkt der Einkommensteuersatz angewendet, der für die Einkommenshöhe maßgeblich ist. Also zwischen 16% und 45%. Die Gewinnausschüttung ist dann nur noch eine besteuerungsneutrale Entnahme.

Es gibt allerdings die Möglichkeit, auch die PersG wie eine KapG zweistufig zu besteuern. Dieses System wird in der Praxis allerdings selten angewandt. Es gilt als zu komplex, ohne dass überzeugende Steuervorteile gegeben wären.

Die Gewerbesteuer ist wirtschaftlich gesehen eine Abschlagszahlung auf die Einkommensteuer. Ohne nicht abzugsfähige Komponenten wird sie je nach Höhe des Hebesatzes fast vollständig angerechnet. In Berlin beispielsweise bleibt als echte Mehrbelastung nur noch 1,4% des Gewinns übrig.

Ergebnis

Wegen der unterschiedlichen Besteuerungsstruktur ist der Anreiz hoch, das für Gestaltungen zu nutzen. Die Veräußerung eines gesamten Unternehmens beispielsweise wird bei KapG nur mit 25% des Veräußerungsgewinns der Anteile besteuert, während bei PersG ohne Berücksichtigung des sog. halben Steuersatzes über 45% anfallen können.

Die Steuergesetze sind deshalb von Missbrauchsklauseln durchzogen, die derartiges verhindern sollen. Allerdings sind es meist nur zeitliche Restriktionen, die nach gewissen Wartefristen doch erhebliche Steuervorteile ermöglichen.

Da sich das Steuerrecht häufig und auch tiefgreifend wandelt, sollten die unterschiedlichen Besteue-rungssysteme nicht maßgebend für eine Rechtsformwahl sein. Allerdings kann das zweistufige System besonders bei Umstrukturierungen und Unternehmensübertragungen von erheblicher Bedeutung sein. Ich komme im Januar auf dieses Thema zurück.